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Name und Sitz des
Vereins
§1
Der Verein führt den Namen akademie forum masonicum e.v. Er ist am 17.
August 1979 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter der Nummer
4404 eingetragen worden. Sitz des Vereins ist Bonn.
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Vereinszweck
§2
Der Verein akademie forum masonicum e.v. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Förderung und
Verbreitung humanitären Gedankenguts im Sinne von Toleranz, Gedanken- und
Denkfreiheit, allgemeiner Menschenliebe und Völkerverständigung,
insbesondere durch
a) Vortragsveranstaltungen und Seminare, die auch Nichtmitgliedern offen
stehen;
b) Begegnungen von Menschen verschiedener Nationalitäten,
Weltanschauungen, Religionen und Rassen;
c) Unterstützung wissenschaftlicher und kultureller Arbeiten und ihrer
Veröffentlichung.
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§3
Die Durchführung des Vereinszwecks obliegt dem Vorstand. Dieser hat im
Einvernehmen mit dem Kuratorium darauf zu achten, dass nur Ziele im Sinne
des §2 verfolgt werden.
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§4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§5
Vorstandsmitglieder und Mitglieder anderer Organe des Vereins üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen sowie Reisekosten können auf Antrag
gegen Beleg vergütet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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§6
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden
aufgebracht:
a) durch Beiträge der Mitglieder,
b) durch Spenden,
c) durch Erträgnisse aus dem Vereinsvermögen.
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Mitgliedschaft
§7
Der Verein hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Jede unbescholtene
Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann aufgenommen werden.
Ebenso können juristische Personen, deren Zweck den Absichten des Vereins
nahe steht, aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
einstimmig.
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§8
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und
ist zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten den
Verein schädigt oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung
länger als ein Jahr nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss kann auf der
nachfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Geschäftsjahr
§9
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Organe des Vereins
§10
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Kuratorium.
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Mitgliederversammlung
§11
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die
Beschlussfassung über
a) den Jahresbericht des Vorstandes und den Rechenschaftsbericht des
Schatzmeisters,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung des Mitglieder-Jahresbeitrags,
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
g) Änderung der Satzung,
h) Genehmigung der Haushaltspläne.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der
Vorstand beruft sie durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der
Tagesordnung ein. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens zwei
Wochen vor der Tagung zugehen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe die Einberufung verlangen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung
ist nur das Mitglied, das mit fälligen Beiträgen nicht im Rückstand ist.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
Wahlen können durch Zuruf oder mit Stimmzetteln erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift
festzuhalten, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
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§12
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei
Stellvertreter, denen vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen und Belege
des Vereins zu gewähren ist. Sie haben die Geschäftsführung des Vereins
auf die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Über das Prüfungsergebnis ist ein
schriftlicher Bericht zu erstatten, der in der Mitgliederversammlung
vorzutragen und zu genehmigen ist.
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Vorstand
§13
Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Sie werden für drei Jahre mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand wählt aus seiner Reihe einen Vorsitzenden. Die Abgrenzung der
Aufgaben des Vorstandes zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern sowie
die Beschlussfähigkeit des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
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§14
Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung einen Beirat. Dieser berät und
unterstützt den Vorstand und übernimmt nach Absprache mit diesem einzelne
Aufgaben, die den Zielen des Vereins dienen.
Der Vorstand beruft solche Persönlichkeiten in den Beirat, die nach ihrem
Sachverstand und durch ihr bisheriges Engagement für die Ziele des Vereins
die Gewähr dafür bieten, dass die Arbeit des Vereins durch sie wesentlich
gefördert wird. Die Mitglieder des Beirats brauchen nicht Mitglieder des
Vereins zu sein. Die Geschäftsführung des Beirats besorgt ein
Vorstandsmitglied.
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§15
Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
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Kuratorium
§16
Die Richtlinien für die Arbeit des Vereins werden jährlich für das
künftige Geschäftsjahr von einem Kuratorium festgelegt, dem neben dem
Vorsitzenden des Vereins ein weiteres Vorstandsmitglied, sowie drei von
der Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland e.V.
in Berlin zu benennende Mitglieder angehören. Für die Einberufung gilt
§11, Absatz 2, sinngemäß. Das Kuratorium tagt in der Regel zusammen mit
den anderen Organen des Vereins.
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Satzungsänderungen
§17
Eine Satzungsänderung oder die Änderung des Vereinszwecks können nur mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Auflösung des Vereins
§18
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist nach drei Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zu dieser Versammlung sind
alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Hinweis auf die
Bestimmungen des §18 Absatz 2 der Satzung schriftlich einzuladen. Die
Einladung zur ersten Versammlung muss den Mitgliedern mindestens zwei
Wochen vorher zugehen, die zur etwa erforderlichen zweiten Versammlung
mindestens eine Woche vorher. Die Einladungen können miteinander verbunden
werden.
Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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§19
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige karitative
Einrichtung der Freimaurer, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Gerichtsstand
§20
Erfüllungsort und Gerichtsstand der sich für die Mitglieder aus dieser
Satzung ergebenden Verpflichtungen ist der Ort des Vereinssitzes.
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Inkrafttreten
§21
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht des Vereinssitzes in Kraft.